AUS DER TÄGLICHEN PRAXIS
VON RECHTSANWALT WOLFGANG SCHEIBLE
Ausgewählte und markante Fälle in alphabetischer Reihenfolge


Abfindungsverhandlungen / Aufhebungsvertrag:

Seit einigen Jahren begleitet Herr Rechtsanwalt Scheible Manager der deutschen Industrie bei sogenannten "Reorganisationsprozessen". Im Zentrum der Tätigkeit steht dabei die rechtlich-strategische Beratung der Mandanten. Stets liegt der Focus auf der Verhandlung einer angemessenen Abfindungshöhe (regelmäßig in sechsstelliger Höhe) und der Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Mandanten. Gegner sind dabei bedeutende Unternehmen (z.B.: Deutsche Bahn, Nokia-Siemens, Vodafone, Wolf-Heiztechnik, u.a.). Soweit erforderlich oder aus taktischen Gründen geboten, vertritt Rechtsanwalt Scheible seine Mandanten dabei auch vor jedem Arbeitsgericht in Deutschland.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Ein neues Gesetz, ein neues Thema für jedes Unternehmen. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung für die betreuten Unternehmen und weitere Interessenten, hat Herr Rechtsanwalt Wolfgang Scheible in das neue Gesetz eingeführt und wichtige Tipps für die tägliche Praxis gegeben. Rechtsanwalt Scheible berät seither Unternehmen zu dem Thema AGG und hat bereits mehrfach Veranstaltungen zu dem Thema gestaltet. Ergänzend führen wir Audits und Schulungen zum AGG durch. Bitte informieren Sie sich unter dem Button Aktuell: AGG

Es ist geplant, in unregelmäßigen Abständen und bei entsprechendem Anlass weitere Info-Foren im Konferenzzentrum an unserem Standort zu veranstalten.

Altersgrenze:

Ein Unternehmen möchte sich kurzfristig von einem älteren Arbeitnehmer trennen. Auch der Arbeitnehmer hat den Wunsch, gegen eine entsprechende Zahlung in den vorgezogenen Ruhestand zu wechseln. Eigentlich käme daher eine Kündigung mit Abfindungszahlung in Frage. Diese ist jedoch ggf. mit Schwierigkeiten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes verbunden. Aber der gute Jurist liest weiter. So findet Rechtsanwalt Scheible in den Personalunterlagen eine ältere Vereinbarung, nach der der Arbeitsvertrag befristet ist. Der Vertrag soll mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, die eindeutig vor dem 65. Lebensjahr liegt, enden. Daraus konnte dann eine einvernehmliche Vereinbarung entwickelt werden, die sowohl die Interessen des Betriebes als auch die Interessen des Arbeitnehmers in vollem Umfang berücksichtigte.

Betriebsvereinbarungen:

Ein Unternehmen ist aus einem größeren Konzern hervorgegangen. Die Betriebsvereinbarungen des Konzerns gelten somit teilweise gemäß § 613a BGB für die übernommenen Beschäftigten als Bestandteile der individuellen Arbeitsverträge weiter. Diese alten Betriebsvereinbarungen sollen nun neu geordnet und verbessert werden. Die Geschäftsführung wurde über die Möglichkeiten der Kündigung von Betriebsvereinbarungen anwaltlich beraten und in der Umsetzung unterstützt.

Betriebsprüfung:

Ein Unternehmen hat Anzahlungen für unfertige Leistungen nicht im Jahr der Anzahlung, sondern erst im Jahr des Abschlusses der Leistungen bilanziert. Bei der Außenprüfung des Finanzamtes hat der Prüfer diese Praxis beanstandet und daraus Nachforderungen in sechsstelliger Höhe abgeleitet. Die dem Streit zugrundeliegende Rechtsfrage war dabei weniger eine steuerrechtliche als mehr eine zivilrechtliche. Entscheidend kam es darauf an, ob die Leistungen des Unternehmens teilbar waren und ob die Anzahlungen der Kunden im Falle einer Leistungsstörung hätten zurückgefordert werden können. Gemeinsam mit den steuerrechtlichen Beratern des Unternehmens, ist es Rechtsanwalt Scheible im Rahmen der Schlussbesprechung zur Außenprüfung gelungen, mit überzeugenden zivilrechtlichen Argumenten die Forderungen des Finanzamtes auf einen kleinen fünfstelligen Betrag zu mindern.

Brandschaden:

Ein Unternehmen hat in erheblichem Umfang Werkleistungen für die Automatisierungstechnik einer großtechnischen Anlage erbracht. Durch ein Brandereignis wurden die gelieferten Materialien, hauptsächlich elektrische und elektronische Bauteile, beschädigt, insbesondere mit chlorhaltigen Brandgasen beaufschlagt. Die Korrosion hatte bereits erkennbar eingesetzt. Hier galt es durch Einschaltung eines Sachverständigenbüros, die Beweise zu sichern. Das schädigende Unternehmen sowie die hinter den Verantwortlichen stehende Haftpflichtversicherung leisteten keinen konstruktiven Beitrag zur Schadensbeseitigung und versuchten sich einer Verantwortung zu entziehen. Der Schaden liegt im sechsstelligen Bereich, die Schadensbeseitigung war technisch und rechtlich aufwändig. Es bestand zudem hoher Zeitdruck, da eine Betriebsunterbrechung soweit als möglich vermieden werden musste. Letztlich konnte durch geschicktes strategisches Vorgehen erreicht werden, dass das geschädigte Unternehmen die Kosten der Schadensbeseitigung innerhalb weniger Wochen ersetzt bekam.

Gewährleistung:

Ein Unternehmen hat einen Sublieferanten mit der Erbringung von Werkleistungen im sechsstelligen Bereich beauftragt. Diese wurden mangelhaft ausgeführt. Das Subunternehmen bestritt jedoch den Mangel. Hier brachte die Einschaltung eines Sachverständigen Klarheit, dieser stellte die Mängel fest. Der Auftraggeber hat einen Sicherheitseinbehalt in dreifacher Höhe der voraussichtlichen Kosten gemacht (§ 641 Abs. 3 BGB). Gleichwohl ist das Subunternehmen immer noch uneinsichtig und hat einen Mahnbescheid gegen den Auftraggeber beantragt. Da bei beiden Seiten Verhandlungsbereitschaft besteht, wird eine außergerichtliche Lösung angestrebt.

Grundstückskauf:

Ein Betriebsgrundstück wurde erworben. Nun sollte ein Teil des Grundstücks des Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, damit diese dort Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen kann. Eine Vielzahl von Bedingungen, unterschiedlichen Vorstellungen und rechtlichen Fragen waren zu berücksichtigen. Letztlich wurde ein entsprechender Grundstücksteil an die Gemeinde veräußert. Die Besonderheiten wurden in den Kaufvertrag eingearbeitet.

Grundstückskauf:

Ein Betriebsinhaber möchte eine hochwertige Eigentumswohnung für eine siebenstellige Summe erwerben. Der Verkäufer ist eine renommierte Projektentwicklungsgesellschaft. Das Gebäude befindet sich noch im Rohbau, so dass noch viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Rechtsanwalt Scheible ist mit den Verhandlungen beauftragt und koordiniert die Interessen zwischen Auftraggeber, Architekt und Bauherr/Verkäufer. In einem umfassenden Vertragswerk sind die Besonderheiten der Herstellung der Wohnung als Werkvertrag sowie der Kauf des anteiligen Grundstückes und Gebäudes zu berücksichtigen.

Grundstückskauf:

Ein erfolgreicher Unternehmer hat Interesse an einer hochwertigen Immobilie in 1a-Lage einer deutschen Großstadt. Angesichts der siebenstelligen Kaufpreisforderungen des Verkäufers ging es um etwas. Rechtsanwalt Scheible wurde von dem Unternehmer mit den Verhandlungen und der Betreuung des Kaufvertrages beauftragt. Die sich daraus ergebenden Gespräche waren lang anhaltend und schwierig. Gleichwohl konnte das Geschäft erfolgreich zum Abschluss gebracht werden.

Haftung:

Rechtsanwalt Wolfgang Scheible hat im Rahmen einer Tagung einer deutschen Industrievereinigung einen Vortrag zu dem Thema "Rechtliche Aspekte bei der Schutzbeschichtung elektronischer Baugruppen, hier: Haftung" gehalten. Der Vortrag stieß auf großes Interesse. Das Thema wurde bei einer weiteren Tagung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin in größerem Zusammenhang von Rechtsanwalt Scheible erneut vorgetragen. Bitte informieren Sie sich unter dem Button Aktuell: AGG zu dem Vortrag.

Insolvenz:

Ein Unternehmen geriet in wirtschaftliche Schieflage und beantragte die Insolvenz. Eine Gläubigerin hatte erhebliche Forderung im sechsstelligen Bereich, war aber so gut wie nicht gesichert. Dennoch konnte durch nachhaltiges anwaltliches Management ein nicht unerheblicher Teil der Forderung von Dritten, insbesondere Versicherungen und Banken, eingebracht werden. Da das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurden die übrigen Forderungen angemeldet, mit der Hoffnung auf eine ansehnliche Quote.

Insolvenz:

Eine Insolvenzverwalterin hat eine Sicherungsabtretung zugunsten einer Gläubigerin (Mandantin) nach Insolvenzrecht angefochten, weil die Abtretung erst im anfechtbaren Zeitraum angezeigt wurde. Wegen der besonderen Rechtslage für die Anzeige einer Abtretung einer Lebensversicherung, bestanden für die Anfechtung gute Chancen. Dennoch konnte mit entsprechenden anwaltlichen Engagement ein akzeptabler außergerichtlicher Vergleich erzielt werden.

Kündigung:

Ein Mitarbeiter eines Unternehmens wurde ordnungsgemäß gekündigt. Gleichwohl lässt der gekündigte Mitarbeiter durch einen Rechtsanwalt Ansprüche erheben. Durch überzeugende Argumentation konnte dem gekündigten Mitarbeiter und dessen Rechtsanwalt die Aussichtslosigkeit einer Kündigungsschutzklage dargelegt werden. Das Arbeitsverhältnis fand dann ohne weiteren Konflikt sein Ende.

Kündigung:

Ein schwieriger Fall: Der Geschäftsführer des Klienten soll gekündigt werden. Dies soll aber möglichst einvernehmlich geschehen und nach außen unauffällig. Folglich stehen zuerst verdeckte Verhandlungen und viel Überzeugungsarbeit an. In solchen Fällen ist es ideal, einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, in diesem Fall Rechtsanwalt Scheible, zu beauftragen. Nachdem beide Seiten einigen guten Willen aufbringen, ist die Lösung erarbeitet. Nun muss diese Lösung noch in kurzer Zeit juristisch sauber umgesetzt werden und alle Eventualitäten müssen bedacht werden. Letztlich wird durch einen entsprechenden Vergleich Rechtssicherheit für beide Seiten erzielt.

Kündigung:

Zwischen einem führenden deutschen Logistikunternehmen und einem leitenden Angestellten kam es innerhalb der Probezeit zu Unstimmigkeiten. Die “Chemie“ stimmte einfach nicht. Kann vorkommen. Gut wenn es rechtzeitig bemerkt wird und angemessen gehandelt wird. Daran fehlte es hier allerdings. Dieses Mal vertrat Rechtsanwalt Scheible die Arbeitnehmerseite. Als ersten Erfolg konnte durch taktisch geschicktes Verhalten eine Kündigung innerhalb der vereinbarten Probezeit vermieden werden. Dies eröffnete die Möglichkeit für umfangreiche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Letztlich erhielt der Arbeitnehmer eine hohe fünfstellige Zahlung. Ein adäquater neuer Job fand sich für den Klienten übrigens bereits während der Kündigungsfrist. Besser kann es für einen Arbeitnehmer nicht laufen.

Mediation:

Ein Unternehmen hat einen längerfristigen Dienstleistungsvertrag mit einem anderen Unternehmen als Kunden. Das Vertragsvolumen ist hoch und deshalb für den Auftragnehmer von herausragender Bedeutung. Nachdem es im Kreis der Gesellschafter des Kundenunternehmens Veränderungen gegeben hat, bekundet dieses einen Wegfall des Interesses und möchte aus dem Vertrag „aussteigen“. Um diesem Verlangen „Nachdruck“ zu verleihen, kürzt der Kunde seine Zahlungen und zahlt schließlich gar nicht mehr. Also ein typischer Fall für „der Dicke und der Dünne“. Rechtsanwalt Scheible ist von dem Auftragnehmer mit der Vermittlung zwischen den Parteien beauftragt. Da die Rechtslage eindeutig ist, gelingt es durch anschauliche Argumentation, den Auftraggeber einschließlich dessen Rechtsanwalt zu überzeugen, den Vertrag weiter zu bedienen, d.h. Zahlungen zu leisten. Kompensationsverhandlungen scheitern, so dass letztlich der Dienstleistungsvertrag ordnungsgemäß zu Ende geführt wird.

Urheberrecht:

Der Mandant, ein Architekt, hat nach Abschluss eines umfangreichen und wegweisenden Projektes (Hausmodernisierung für eine sechsstellige Summe) dieses in seine Referenzliste aufgenommen. Zudem wirbt er auf Flyern mit Bildern des Objektes. Die Eigentümer stören sich an dieser Tatsache und begehren im Rahmen einer Klage Unterlassung. RA Scheible kann dem Mandanten mitteilen, dass die Klage der Gegenseite aussichtslos ist, da keine Persönlichkeitsrechte der Gegenseite verletzt sind, und die Urheberrechte an den Bildern allein dem Mandanten zustehen. Das Gericht sieht dies genauso und empfiehlt die Klagerücknahme. Die Gegenseite folgt dieser Empfehlung.

PS: Die Aufnahmen von Google-Street-View sind nach der Überzeugung von RA Scheible dagegen rechtswidrig. Unter anderem, weil sie aus einer unzulässigen Höhe aufgenommen werden (Kamera auf Stativ auf Autodach).

Vergaberecht:

Ein Unternehmen hat eine Ausschreibung für die Automatisierungstechnik einer großtechnischen Anlage gewonnen. Zwei Mitbieter fechten die Vergabeentscheidung an. Wie immer bei Vergabesachen, muss hier unter hohem Zeitdruck gearbeitet werden. Die Mitbieter und die vergebende Stelle werden durch deutsche und internationale Großkanzleien vertreten. Letztlich entscheidet aber nicht die Größe, sondern die Qualität. Besonders wichtig bei Vergabesachen ist das technische Verständnis des Sachverhaltes und die Umsetzung dieser Fakten in juristische Argumente. Das ist das bevorzugte Metier von Rechtsanwalt Scheible. Aufgrund der überzeugenden Argumente nimmt bereits ein Mitbieter seine Anfechtung noch vor dem Termin vor der Vergabekammer zurück. Der weitere anfechtende Mitbieter erkennt im Termin die Aussichtslosigkeit seiner Anfechtung an und nimmt seinen Antrag ebenfalls zurück. Damit ist der Weg frei für die vergebende Stelle und den Klienten als Gewinner der Vergabe.

Verkehrsunfall:

Ein tragischer Fall, da die Verursacherin bei dem schweren Verkehrsunfall zu Tode kam. Trotz allen Leids musste der Schaden am betrieblichen LKW des Unfallgegners reguliert werden. Die Versicherung der verunglückten Unfallverursacherin zögerte jedoch über viele Wochen mit der Regulierung, da sie erst Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei nehmen wollte. Durch aktives anwaltliches Management konnte die Verzögerung beendet und erste Zahlungen der Versicherung konnten vereinnahmt werden. Weitere Schadenspositionen wurden belegt und mit Nachdruck für den Klienten realisiert.

Verkehrsunfall:

Ein betrieblicher LKW erlitt einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner machte zum Unfallhergang abweichende Angaben zu seinen Gunsten. Die Gegenseite hatte zudem einen Zeugen, der diese abweichende Angaben bestätigte. Durch frühzeitiges anwaltliches Unfallmanagement konnten die Glaubwürdigkeit des Unfallgegners und des Zeugen erfolgreich erschüttert werden. Beide machten dabei übereinstimmend weitere Angaben, die in keinem Fall mit der Unfallaufnahme der Polizei zur Deckung zu bringen waren. Folge: Der Unfallschaden des Klienten wurde vollständig ersetzt, eine Rückstufung durch einen Schaden der eigenen Versicherung unterblieb.

Verkehrsverstoß:

Ein Geschäftsführer eines betreuten Unternehmens hat Pech. Ihm wird eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Das Bußgeld ist dabei, wie so häufig, nicht das Problem. Dank eines “sauberen“ Punktekontos wären in diesem Fall auch die angedrohten Punkte hinnehmbar. Aber wie mit dem Fahrverbot zurecht kommen? Die Geschwindigkeitsmessung ist zumindest auf den ersten Blick nicht zu beanstanden, das “Passbild“ gut getroffen. Die Sache scheint daher aussichtslos. Aufgrund akribischer Akteneinsicht konnten jedoch mehrere formale Fehler der Behörden aufgedeckt werden. Zur Belohnung der Fleißarbeit wurde die Sache eingestellt.

Wettbewerb:

Mitarbeiter eines Unternehmens kündigen und machen sich mit einer vergleichbaren Geschäftsidee selbständig. Leider schreiben sie auch Kunden des bisherigen Arbeitgebers an und laden diese zur Eröffnung ein. Zudem werben sie mit dem Namen ihres bisherigen Arbeitgebers. Das bleibt dem Arbeitgeber nicht unbekannt. Rechtsanwalt Scheible mahnt die ehemaligen Mitarbeiter erfolgreich ab. Zudem besteht der Verdacht, dass weit mehr Kunden abgeworben werden sollen, als bislang bekannt und die ehemaligen Mitarbeiter zu diesem Zweck die Kundendatei mitgenommen haben. Da somit ein strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht, informiert Rechtsanwalt Scheible die zuständige Staatsanwaltschaft in entsprechender Weise. In Kooperation mit einem vor Ort renommierten Fachanwalt für Strafrecht gelingt es, die Staatsanwaltschaft so zu unterstützen, dass diese einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss bei den ehemaligen Mitarbeitern und deren neuen Unternehmen erwirken kann. Der Abschluss des Verfahrens liegt nun in den Händen der Staatsanwaltschaft.

Wettbewerb:

Ein junges Unternehmen ist neu am Markt und versucht sich mit geeigneter Werbung zu etablieren. Die Ausrichtung des Unternehmens ist branchenspezifisch, die potentiellen gewerblichen Kunden daher leicht zu identifizieren. Als besonders effektiv stellt sich die Werbung per Fax heraus. Solche Faxsendungen können per Datenbank und PC-Versand in nahezu unbegrenzter Menge versendet werden und dank Flat-rate dazu noch ohne zusätzliche Kosten.

Leider ist diese Art der “aufgedrängten“ Werbung unzulässig. Die erste Abmahnung lässt folglich nicht allzu lange auf sich warten. Es gelingt Rechtsanwalt Scheible die Folgen der Abmahnung in erträglichen Grenzen zu halten. Ferner berät er das Unternehmen über zulässige Werbemaßnahmen. Die Etablierung des Unternehmens am Markt nimmt erfolgreich seinen Lauf.

Wohnungseigentum:

Durch eine unglückliche Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage war Streit unter den Miteigentümern entstanden. Mit Hilfe des Gerichtes konnten sich die Parteien auf eine vergleichsweise Regelung einigen. Die unterschiedlichen Vorstellungen finden in dem Vergleich ihren Ausdruck. Der Entwurf des Vergleichstextes war entsprechend aufwändig. Selbst die Änderungen der Teilungserklärung, die sich aufgrund des Vergleiches ergeben, wurden gemäß § 127a BGB vor Gericht protokolliert, sodass die Eintragung der Änderung problemlos erfolgen konnte.

Wohnungseigentum:

An dem Gebäude wurde durch einen Mehrheitseigentümer verschiedene Verbesserungen durchgeführt. Die Gegenseite verweigert die anteilige Kostentragung und macht Zurückbehaltungsrechte geltend. Zudem besteht Streit über die Bestellung eines Verwalters. Nun geht es darum, die Interessen des Mehrheitseigentümers gegen den Minderheitseigentümer durchzusetzen. Durch beharrliches Argumentieren gelingt es, den Minderheitseigentümer zu einer entsprechenden Zahlung zu motivieren. Auch über die Verwalterfrage konnte mit anwaltlicher Hilfe eine Einigung erzielt werden.