AUS DER TÄGLICHEN PRAXIS
VON RECHTSANWÄLTIN VERA MORELL
Ausgewählte und markante Fälle in alphabetischer Reihenfolge


Arbeitsrecht – Zeugnis

Bekanntlich ist die Sprache in Arbeitszeugnissen eine Sprache eigener Art. Das Erkennen der Formulierungen mit negativen Tendenzen ist die eine Seite. Die andere Seite ist die Kunst, eine treffsichere Formulierung zu finden, mit der sowohl der ausscheidende Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zufrieden sind. Hier ist anwaltlicher Rat, gepaart mit entsprechendem Erfahrungsschatz und Können hilfreich. Aufgrund ihrer vielfältigen Praxis, wird Frau Rechtsanwältin Morell von ihren Klienten immer wieder bei der Formulierung oder Prüfung von Arbeitszeugnissen hinzugezogen.

Arbeitsrecht – krankheitsbedingte Kündigung

Einem Arbeitnehmer wurde aus personenbedingten Gründen gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess konnte ein Vergleich mit einer angemessenen Abfindung aufgrund betriebsbedingter Gründe geschlossen werden. Damit war den Interessen beider Seiten gedient. Der Arbeitnehmer musste nicht mit dem Vorwurf leben, personenbedingt gekündigt zu sein, und er hatte Vorteile gegenüber dem Arbeitsamt. Dem Arbeitgeber blieb es erspart, den mühsamen und schwierigen Weg des Nachweises der personenbedingten Kündigungsgründe zu gehen.

Arbeitsrecht – Lohnanspruch

Anlass zum anwaltlichen Handeln gab hier ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich über die Fortzahlung des Arbeitslohnes. Vorausgegangen war ein Streit über die steuerliche Behandlung von Schichtzulagen. Hier konnte Frau Rechtsanwältin Morell anhand des Tarifvertrages nicht nur die einzelnen Lohnbestandteile rechtlich zutreffend darstellen, sondern auch den Bruttolohncharakter des Arbeitsentgeltes. Der Rechtsstreit endete, wie die meisten arbeitsrechtlichen Fälle, durch einen erneuten Vergleich.

Arbeitsrecht – Betriebsrat

Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat führen nicht selten zur Hemmung dringend notwendiger Organisationsänderungen. Dies war auch der Fall bei dem von Frau Rechtsanwältin Morell vertretenen Unternehmen aus dem Bereich Seniorenresidenzen. Im Rahmen eines Gesamtplanes sollten verschiedene betriebliche Änderungen durchgeführt werden. Auf ihren anwaltlichen Rat hin, konnte letztlich durch eine Segmentierung des Gesamtplanes eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit dem Betriebsrat erfolgreich verhandelt und realisiert werden.

Arbeitsrecht – Ausbildung

Einem Auszubildenden wurde gleich im ersten Ausbildungsjahr gekündigt. Hier konnte durch anwaltliche Vermittlung rasch ein anderer Ausbildungsbetrieb gefunden werden. Das Besondere dabei: durch die Übernahme des Auszubildenden konnte der neue Arbeitgeber Fördermittel in Anspruch nehmen.

Arbeitsverträge

Ein Unternehmen, das Beratung in Fragen rationaler Energieanwendung anbietet, etabliert sich als Verein neu am Markt. Die Kernkompetenz für diese Aufgaben lag bislang bei einer rechtlich selbständigen Einrichtung einer Kommune und eines Landkreises. Die Mitarbeiter, ausnahmslos Diplomingenieure, wurden nach BAT bezahlt. Hier war es die Aufgabe von Rechtsanwältin Morell, die Arbeitsverträge zu konzipieren. Dabei sollte materiell der Bezug zum neuen Tarifwerk des öffentlichen Dienstes, dem TVöD, hergestellt werden. Zudem ist es dabei gelungen, den Erwartungen des Marktes nicht nur bei der Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung zu entsprechen.

Baurecht

Im Rahmen eines Gesamtbauvertrages wurden mehrere Neubauten errichtet. Streit entstand zwischen dem Generalunternehmer und dem von Frau Rechtsanwältin Morell vertretenen Subunternehmer. Der Generalunternehmer hatte einseitig im Hinblick auf mögliche Gewährleistungsansprüche die Schlussrechnungen gekürzt. Hier konnten durch entschlossenes anwaltliches Handeln gegenüber dem Generalunternehmer die Sicherungsinstrumente des § 17 VOB Teil B durchgesetzt werden. Damit war die Rückerstattung des einbehaltenen Geldes gesichert.

Baurecht

Die komplette Sanierung eines Badezimmers wurde in Auftrag gegeben. Der Auftrag wurde mangelhaft ausgeführt. Im Rahmen eines gerichtlichen Beweisverfahrens ließ Frau Rechtsanwältin Morell für den Bauherrn die Mängel feststellen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren war der Auftragnehmer weiterhin uneinsichtig und kritisierte das Sachverständigengutachten aus dem Beweissicherungsverfahren. Mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen konnte Frau Rechtsanwältin Morell schließlich die Nichtbeachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften nachweisen und damit den Auftragnehmer zum Einlenken bewegen. Der Auftragnehmer hat sich schließlich im Wege eines Vergleichs zur Beseitigung aller Mängel bereit erklärt.

Forderungseinzug

Die Existenz eines mittelständischen Handwerksbetriebes hängt entscheidend davon ab, dass die Kunden die Rechnungen bezahlen. Neben der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist eine vernünftige Dokumentation und Abrechnung der erbrachten Leistungen Voraussetzung für einen erfolgreichen Forderungseinzug. Im vorliegenden Fall war dies gegeben. Daher konnte Rechtsanwältin Morell überzeugend und substantiiert vor Gericht vortragen. Letztlich wurde auf dieser Grundlage mit Hilfe des Gerichts ein wirtschaftlich vernünftiger Vergleich geschlossen, ohne dass es zu einer langen Verfahrensdauer durch Einholung von Sachverständigengutachten kam.

Familienrecht

Allgemein ist bei Ehescheidungen eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu empfehlen, da somit das Scheidungsverfahren in kurzer Zeit beendet werden kann. Wenn ein Ehepartner jedoch Gesellschafter einer GmbH ist, ergeben sich dabei besondere juristische Schwierigkeiten. Durch die Gesellschafterstellung gestaltet sich insbesondere die Ermittlung des Zugewinns schwierig. Regelmäßig lässt sich der Wert der GmbH erst durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, z.B. nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, bestimmen. Hier konnte Rechtsanwältin Morell dem Mandanten entscheidend helfen. Es gelang, eine Lösung zu finden, die bei beiden Seiten Akzeptanz fand, gleichzeitig jedoch keine Vermögenswerte vernichtete und insbesondere den Bestand der Gesellschaft unberührt ließ. Hilfreich für den erfolgreichen Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung waren dabei betriebswirtschaftliche Kenntnisse, insbesondere Erfahrungen in der Bilanzanalyse.

Grundstückskaufvertrag

Die Eigentümerin eines exzellenten Jugendstilhauses mit mehreren Wohnungen, wollte das Haus verkaufen, gleichwohl aber selbst darin dauerhaft wohnen bleiben. Deshalb ging es für Frau Rechtsanwältin Morell darum, die Verkäuferin bestmöglich abzusichern. Insbesondere sollte gesichert sein, dass das Einsitzrecht der Verkäuferin auch bei einer eventuellen Zwangsversteigerung nach dem Verkauf ungeschmälert erhalten bleibt. Dieses Ziel konnte durch eine lukrative Teilung des Hauses in Wohnungseigentum erreicht werden. Ein weiterer positiver Effekt der anwaltlichen Gestaltung der Teilungserklärung besteht darin, dass die verbleibende Wohnung der Verkäuferin von baulichen Maßnahmen der Erwerber, die das übrige Haus betreffen, verschont bleibt.

Pflegeheimvertrag

Der Angehörige einer Mitbewohnerin einer Pflegeeinrichtung kürzte über längere Zeit die monatliche Zahlung an die Seniorenresidenz auf die mietrechtliche Vorschrift und § 5 Absatz 11 des Heimgesetzes. Das Gericht gab der Zahlungsklage der Seniorenresidenz statt und setzte sich im Einzelnen mit den von Frau Rechtsanwältin Morell in der Klage vorgetragenen Argumenten zum Wesen des gemischten Heimvertrages auseinander. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, der Angehörige nahm daraufhin die Berufung zurück.

Verkehrsrecht

Der Mandant hatte als Opfer eines Verkehrsunfalls vor fünfzehn Jahren ein Urteil erstritten, nach dem die Geltendmachung späterer materieller und immaterieller Schäden vorbehalten bleibt. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es problematisch, nach so langer Zeit weitere Ansprüche durchzusetzen. In diesen Fällen ist es außerordentlich hilfreich, wenn die weiteren unfallbedingten Beschwerden durch fundierte Sachverständigengutachten nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall ist dies gelungen, so dass eine angemessene Entschädigung vereinbart werden konnte.

Verträge mit Verlängerungsklausel, hier im Internet

Befristete Dienstleistungsverträge gehören zu den alltäglichen Rechtsgeschäften. Das fängt beim Handyvertrag an, geht über Mitgliedschaften und hört bei Wartungsverträgen noch lange nicht auf. In vorliegenden Fall, den Frau Rechtsanwältin Morell zu vertreten hatte, schloss der Mandant über das Internet einen Vertrag mit einem Anbieter, um seine Person als Model zu vermarkten. Der angezeigte Vertrag enthielt eine sogenannte Mindestlaufzeit. Zudem war zum Vertragsschluss zwingend ein Kästchen anzukreuzen, mit dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters akzeptiert werden. In diesen AGB war wiederum die Klausel enthalten, dass sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht drei Monate vor Ende der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der Mandant kündigte den Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit, ohne die Frist von drei Monaten einzuhalten. Zu Recht! Die Klausel in den AGB verstößt gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Der Anbieter hatte es versäumt, auf die automatische Verlängerung und die Kündigungsfrist bereits in dem angezeigten Vertrag hinzuweisen. Der Verweis auf die AGB genügt nicht. Folglich wurde die Klage des Anbieters kostenpflichtig abgewiesen.